§ 69a Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47f Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder entgegen § 47f Absatz 2 Satz 2 ein Kraftfahrzeug betreibt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 17 Absatz 1 einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwiderhandelt oder Beschränkungen nicht beachtet,
- 1a.
- entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 ein Fahrzeug in Betrieb nimmt oder als Halter dessen Inbetriebnahme anordnet oder zulässt,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 29 Absatz 7 Satz 5 in Verbindung mit Satz 4 zuwiderhandelt,
- 3.
- bis 6. (weggefallen)
- 7.
- entgegen § 22a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 6 ein Fahrzeugteil ohne amtlich vorgeschriebenes und zugeteiltes Prüfzeichen zur Verwendung feilbietet, veräußert, erwirbt oder verwendet, sofern nicht schon eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 des Straßenverkehrsgesetzes vorliegt,
- 8.
- gegen eine Vorschrift des § 21a Absatz 3 Satz 1 oder § 22a Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 über die Kennzeichnung von Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugteilen mit Prüfzeichen oder gegen ein Verbot nach § 21a Absatz 3 Satz 2 oder § 22a Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 über die Anbringung von verwechslungsfähigen Zeichen verstößt,
- 9.
- gegen eine Vorschrift über Mitführung und Aushändigung
- a)
- bis f) (weggefallen)
- g)
- eines Abdrucks oder einer Ablichtung einer Erlaubnis, Genehmigung, eines Auszugs einer Erlaubnis oder Genehmigung, eines Teilegutachtens oder eines Nachweises nach § 19 Absatz 4 Satz 1,
- h)
- (weggefallen)
- i)
- der Urkunde über die Einzelgenehmigung nach § 22a Absatz 4 Satz 2
verstößt,
- 10.
- bis 13b. (weggefallen)
- 14.
- einer Vorschrift des § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2 oder 3, den Nummern 3.1.1, 3.1.2 oder 3.2.2 der Anlage VIII über Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen zuwiderhandelt,
- 15.
- einer Vorschrift des § 29 Absatz 2 Satz 1 über Prüfplaketten oder Prüfmarken in Verbindung mit einem SP-Schild, des § 29 Absatz 5 über den ordnungsgemäßen Zustand der Prüfplaketten oder der Prüfmarken in Verbindung mit einem SP-Schild, des § 29 Absatz 7 Satz 5 über das Betriebsverbot oder die Betriebsbeschränkung oder des § 29 Absatz 8 über das Verbot des Anbringens verwechslungsfähiger Zeichen zuwiderhandelt,
- 16.
- einer Vorschrift des § 29 Absatz 10 Satz 1 oder 2 über die Aufbewahrungs- und Aushändigungspflicht für Untersuchungsberichte oder Prüfprotokolle zuwiderhandelt,
- 17.
- einer Vorschrift des § 29 Absatz 11 oder 13 über das Führen oder Aufbewahren von Prüfbüchern zuwiderhandelt,
- 18.
- einer Vorschrift des § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 3.1.4.2 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII über die Behebung der geringen Mängel oder Nummer 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 über die Behebung der erheblichen Mängel oder die Wiedervorführung zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung zuwiderhandelt,
- 19.
- entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 4.3 Satz 5 der Anlage VIII, Nummer 8.1.1 Satz 2 oder Nummer 8.2.1 Satz 2 der Anlage VIIIc die Maßnahmen nicht duldet oder die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht vorlegt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger (Fahrzeugkombination) unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:
- 1.
- des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen;
- 1a.
- des § 30c Absatz 1 und 4 über vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme;
- 1b.
- des § 30d Absatz 3 über die Bestimmungen für Kraftomnibusse oder des § 30d Absatz 4 über die technischen Einrichtungen für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität in Kraftomnibussen;
- 1c.
- des § 31d Absatz 2 über die Ausrüstung ausländischer Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten, des § 31d Absatz 3 über die Ausrüstung ausländischer Kraftfahrzeuge mit Geschwindigkeitsbegrenzern oder deren Benutzung oder des § 31d Absatz 4 Satz 1 über die Profiltiefe der Reifen ausländischer Kraftfahrzeuge;
- 2.
- des § 32 Absatz 1 bis 4 oder 9, auch in Verbindung mit § 31d Absatz 1, über Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen;
- 3.
- der §§ 32a, 42 Absatz 2 Satz 1 über das Mitführen von Anhängern, des § 33 über das Schleppen von Fahrzeugen, des § 43 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 4 Satz 1 oder 3 über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen oder des § 44 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 über Stützeinrichtungen und Stützlast von Fahrzeugen;
- 3a.
- des § 32b Absatz 1, 2 oder 4 über Unterfahrschutz;
- 3b.
- des § 32c Absatz 2 über seitliche Schutzvorrichtungen;
- 3c.
- des § 32d Absatz 1 oder 2 Satz 1 über Kurvenlaufeigenschaften;
- 4.
- des § 34 Absatz 3 Satz 3 über die zulässige Achslast oder das zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, des § 34 Absatz 8 über das Gewicht auf einer oder mehreren Antriebsachsen, des § 34 Absatz 9 Satz 1 über den Achsabstand, des § 34 Absatz 11 über Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen, jeweils auch in Verbindung mit § 31d Absatz 1, des § 34b über die Laufrollenlast oder das Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen oder des § 42 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 über die zulässige Anhängelast;
- 5.
- des § 34a Absatz 1 über die Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen;
- 6.
- des § 35 über die Motorleistung;
- 7.
- des § 35a Absatz 1 über Anordnung oder Beschaffenheit des Sitzes des Fahrzeugführers, des Betätigungsraums oder der Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs für den Fahrer, der Absätze 2, 3, 4, 5 Satz 1 oder Absatz 7 über Sitze und deren Verankerungen, Kopfstützen, Sicherheitsgurte und deren Verankerungen oder über Rückhaltesysteme, des Absatzes 4a über Rollstuhlstellplätze, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Verankerungen und Sicherheitsgurte, des Absatzes 8 Satz 1 über die Anbringung von nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf Beifahrersitzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, oder Satz 2 oder 4 über die Warnung vor der Verwendung von nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf Beifahrersitzen mit Airbag, des Absatzes 9 Satz 1 über einen Sitz für den Beifahrer auf Krafträdern oder des Absatzes 10 über die Beschaffenheit von Sitzen, ihrer Lehnen und ihrer Befestigungen sowie der selbsttätigen Verriegelung von klappbaren Sitzen und Rückenlehnen und der Zugänglichkeit der Entriegelungseinrichtung oder des Absatzes 11 über Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen; oder des Absatzes 13 über die Pflicht zur nach hinten oder seitlich gerichteten Anbringung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder bis zu einem Alter von 15 Monaten
- 7a.
- des § 35b Absatz 1 über die Beschaffenheit der Einrichtungen zum Führen von Fahrzeugen oder des § 35b Absatz 2 über das Sichtfeld des Fahrzeugführers;
- 7b.
- des § 35c über Heizung und Belüftung, des § 35d über Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen, des § 35e Absatz 1 bis 3 über Türen oder des § 35f über Notausstiege in Kraftomnibussen;
- 7c.
- des § 35g Absatz 1 oder 2 über Feuerlöscher in Kraftomnibussen oder des § 35h Absatz 1 bis 3 über Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen;
- 7d.
- des § 35i Absatz 1 Satz 1 oder 2, dieser in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, 4, 8 oder 9, Nummer 3.1 Satz 1, Nummer 3.2 Satz 1 oder 2, Nummer 3.3, 3.4 Satz 1 oder 2 oder Nummer 3.5 Satz 2, 3 oder 4 der Anlage X, über Gänge oder die Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen oder des § 35i Absatz 2 Satz 1 über die Beförderung liegender Fahrgäste ohne geeignete Rückhalteeinrichtungen;
- 8.
- des § 36 Absatz 1 Satz 1 oder 3 bis 4, Absatz 3 Satz 1 oder 3 bis 5, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 oder 2 über Bereifung, des § 36 Absatz 10 Satz 1 bis 4 über Gleisketten von Gleiskettenfahrzeugen oder Satz 6 über deren zulässige Höchstgeschwindigkeit, des § 36a Absatz 1 über Radabdeckungen oder Absatz 3 über die Sicherung von außen am Fahrzeug mitgeführten Ersatzrädern oder des § 37 Absatz 1 Satz 1 über Gleitschutzeinrichtungen oder Absatz 2 über Schneeketten;
- 9.
- des § 38 über Lenkeinrichtungen;
- 10.
- des § 38a über die Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung;
- 10a.
- des § 38b über Fahrzeug-Alarmsysteme;
- 11.
- des § 39 über Einrichtungen zum Rückwärtsfahren;
- 11a.
- des § 39a über Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger;
- 12.
- des § 40 Absatz 1 über die Beschaffenheit von Scheiben, des § 40 Absatz 2 über Anordnung und Beschaffenheit von Scheibenwischern oder des § 40 Absatz 3 über Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen von dreirädrigen Kleinkrafträdern und dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Führerhaus;
- 13.
- des § 41 Absatz 1 bis 13, 15 Satz 1, 3 oder 4, Absatz 16 oder 17 über Bremsen oder des § 41 Absatz 14 über Ausrüstung mit Unterlegkeilen, ihre Beschaffenheit und Anbringung;
- 13a.
- des § 41a Absatz 8 über die Sicherheit und Kennzeichnung von Druckbehältern;
- 13b.
- des § 41b Absatz 2 über die Ausrüstung mit automatischen Blockierverhinderern oder des § 41b Absatz 4 über die Verbindung von Anhängern mit einem automatischen Blockierverhinderer mit Kraftfahrzeugen;
- 14.
- des § 45 Absatz 1 oder 2 Satz 1 über Kraftstoffbehälter oder des § 46 über Kraftstoffleitungen;
- 15.
- des § 47c über die Ableitung von Abgasen;
- 16.
- (weggefallen)
- 17.
- des § 49 Absatz 1 über die Geräuschentwicklung;
- 18.
- des § 49a Absatz 1 bis 4, 5 Satz 1, Absatz 6, 8, 9 Satz 2, Absatz 9a oder 10 Satz 1 über die allgemeinen Bestimmungen für lichttechnische Einrichtungen;
- 18a.
- des § 50 Absatz 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2 oder Satz 7, Absatz 3 Satz 1 oder 2, Absatz 5, 6 Satz 1, 3, 4 oder 6, Absatz 6a Satz 2 bis 5 oder Absatz 9 über Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht oder Absatz 10 über Scheinwerfer mit Gasentladungslampen;
- 18b.
- des § 51 Absatz 1 Satz 1, 4 bis 6, Absatz 2 Satz 1, 4 oder Absatz 3 über Begrenzungsleuchten oder vordere Rückstrahler;
- 18c.
- des § 51a Absatz 1 Satz 1 bis 7, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 oder 3 über die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen oder des § 51b Absatz 2 Satz 1 oder 3, Absatz 5 oder 6 über Umrissleuchten;
- 18d.
- des § 51c Absatz 3 bis 5 Satz 1 oder 3 über Parkleuchten oder Park-Warntafeln;
- 18e.
- des § 52 Absatz 1 Satz 2 bis 5 über Nebelscheinwerfer, des § 52 Absatz 2 Satz 2 oder 3 über Suchscheinwerfer, des § 52 Absatz 5 Satz 2 über besondere Beleuchtungseinrichtungen an Krankenkraftwagen, des § 52 Absatz 7 Satz 2 oder 4 über Arbeitsscheinwerfer oder des § 52 Absatz 9 Satz 2 über Vorzeltleuchten an Wohnwagen oder Wohnmobilen;
- 18f.
- des § 52a Absatz 2 Satz 1 oder 3, Absatz 4, 5 oder 7 über Rückfahrscheinwerfer;
- 18g.
- des § 53 Absatz 1 Satz 1, 3 bis 5 oder 7 über Schlussleuchten, des § 53 Absatz 2 Satz 1, 5 oder 6 über Bremsleuchten, des § 53 Absatz 4 Satz 1 bis 4 oder 6 über Rückstrahler, des § 53 Absatz 5 Satz 1 oder 2 über die Anbringung von Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahlern, des § 53 Absatz 5 Satz 3 über die Kenntlichmachung von nach hinten hinausragenden Geräten, des § 53 Absatz 6 Satz 2 über Schlussleuchten an Anhängern hinter einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen, des § 53 Absatz 8 über Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger an abgeschleppten betriebsunfähigen Fahrzeugen oder des § 53 Absatz 9 Satz 1 über das Verbot der Anbringung von Schlussleuchten, Bremsleuchten oder Rückstrahlern an beweglichen Fahrzeugteilen;
- 19.
- des § 53a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 oder 5 über Warndreiecke, Warnleuchten, Warnblinkanlagen und Warnwesten oder des § 54b über die zusätzliche Mitführung einer Handlampe in Kraftomnibussen;
- 19a.
- des § 53b Absatz 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2,
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
- A. Personen (weggefallen)
- B. Fahrzeuge
- I. Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen
- II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
- IIa. Pflichtversicherung (weggefallen)
- III. Bau- und Betriebsvorschriften
- 1. Allgemeine Vorschriften
- 2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
- § 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
- § 32a Mitführen von Anhängern
- § 32b Unterfahrschutz
- § 32c Seitliche Schutzvorrichtungen
- § 32d Kurvenlaufeigenschaften
- § 33 Schleppen von Fahrzeugen
- § 34 Achslast und Gesamtgewicht
- § 34a Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen
- § 34b Laufrollenlast und Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen
- § 35 Motorleistung
- § 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und Rollstühle
- § 35b Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge
- § 35c Heizung und Lüftung
- § 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen
- § 35e Türen
- § 35f Notausstiege in Kraftomnibussen
- § 35g Feuerlöscher in Kraftomnibussen
- § 35h Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
- § 35i Gänge, Anordnung von Fahrgastsitzen und Beförderung von Fahrgästen in Kraftomnibussen
- § 35j Brennverhalten der Innenausstattung bestimmter Kraftomnibusse
- § 36 Bereifung und Laufflächen
- § 36a Radabdeckungen, Ersatzräder
- § 37 Gleitschutzeinrichtungen und Schneeketten
- § 38 Lenkeinrichtung
- § 38a Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen
- § 38b Fahrzeug-Alarmsysteme
- § 39 Rückwärtsgang
- § 39a Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger
- § 40 Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben
- § 41 Bremsen und Unterlegkeile
- § 41a Druckgasanlagen und Druckbehälter
- § 41b Automatischer Blockierverhinderer
- § 42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht
- § 43 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
- § 44 Stützeinrichtung und Stützlast
- § 45 Kraftstoffbehälter
- § 46 Kraftstoffleitungen
- § 47 Abgase
- § 47a (weggefallen)
- § 47b (weggefallen)
- § 47c Ableitung von Abgasen
- § 47d Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch
- § 47e Genehmigung, Nachrüstung und Nachfüllen von Klimaanlagen
- § 47f Kraftstoffe, emissionsbedeutsame Betriebsstoffe und Systeme zur Verringerung der Stickoxid-Emissionen
- § 48 Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge
- § 49 Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage
- § 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
- § 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
- § 51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten
- § 51a Seitliche Kenntlichmachung
- § 51b Umrissleuchten
- § 51c Parkleuchten, Park-Warntafeln
- § 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
- § 52a Rückfahrscheinwerfer
- § 53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler
- § 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste
- § 53b Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen
- § 53c Tarnleuchten
- § 53d Nebelschlussleuchten
- § 54 Fahrtrichtungsanzeiger
- § 54a Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen
- § 54b Windsichere Handlampe
- § 55 Einrichtungen für Schallzeichen
- § 55a Elektromagnetische Verträglichkeit
- § 56 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht
- § 57 Geschwindigkeitsmessgerät und Wegstreckenzähler
- § 57a Fahrtschreiber und Kontrollgerät
- § 57b Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
- § 57c Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern und ihre Benutzung
- § 57d Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern
- § 58 Geschwindigkeitsschilder
- § 59 Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-Identifizierungsnummer
- § 59a Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG
- § 60 (weggefallen)
- § 60a (weggefallen)
- § 61 Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
- § 61a Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor
- § 62 Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen
- 3. Andere Straßenfahrzeuge
- C. Durchführungs-,Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 68 Zuständigkeiten
- § 69 (weggefallen)
- § 69a Ordnungswidrigkeiten
- § 69b (weggefallen)
- § 70 Ausnahmen
- § 71 Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
- § 72 Übergangsbestimmungen
- § 73 Technische Festlegungen
- Anlage VIII Anlage VIII (§ 29 Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13) Untersuchung der Fahrzeuge
- Anlage VIIIa Anlage VIIIa (§ 29 Absatz 1 und 3, Anlage VIII Nummer 1.2) Durchführung der Hauptuntersuchung
- Anlage VIIIb Anlage VIIIb (Anlage VIII Nummer 3.1 und 3.2) Anerkennung von Überwachungsorganisationen
- Anlage VIIIc Anlage VIIIc (Anlage VIII Nummer 3.1.1.1 und 3.2) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
- Anlage VIIId Anlage VIIId (Anlage VIII Nummer 4) Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen
- Anlage VIIIe Anlage VIIIe (zu Anlage VIIIa Nummer 1 und 3 sowie Anlage VIIIb Nummer 2.3) Bereitstellung von Vorgaben für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; Auswertung von Erkenntnissen
- Anlage IX Anlage IX (zu § 29 Absatz 2, 3, 5 bis 8) Prüfplakette für die Untersuchung von Kraftfahrzeugen und Anhängern
- Anlage IXa Anlage IXa (weggefallen)
- Anlage IXb Anlage IXb (§ 29 Absatz 2 bis 8) Prüfmarke und SP-Schild für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen
- Anlage X Anlage X (zu § 35e Absatz 4, §§ 35f, 35i) Fahrgasttüren, Notausstiege, Gänge und Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen
- Anlage XI Anlage XI (zu § 47a) (weggefallen)
- Anlage XIa Anlage XIa (zu § 47a) (weggefallen)
- Anlage XIb Anlage XIb (zu § 47a Absatz 2 und § 47b Absatz 2) (weggefallen)
- Anlage XII Anlage XII (§ 34 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d, Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b) Bedingungen für die Gleichwertigkeit von Luftfederungen und bestimmten anderen Federungssystemen an der (den) Antriebsachse(n) des Fahrzeugs
- Anlage XIII Anlage XIII (§ 34a Absatz 3) Zulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen in Kraftomnibussen
- Anlage XIV Anlage XIV (zu § 48) Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge
- Anlage XV Anlage XV (zu § 49 Absatz 3) Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug“
- Anlage XVI Anlage XVI (zu § 47 Absatz 2 Satz 2) Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
- Anlage XVII Anlage XVII (zu § 41a Absatz 5 und 6) Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen
- Anlage XVIIa Anlage XVIIa (zu § 41a Absatz 7 und Anlage VIII Nummer 3.1.1.2) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
- Anlage XVIII Anlage XVIII (zu § 57b Absatz 1) Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
- Anlage XVIIIa Anlage XVIIIa (zu § 57b Absatz 1) Durchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten
- Anlage XVIIIb Anlage XVIIIb (zu § 57b Absatz 3 und 4) Prüfstellen für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
- Anlage XVIIIc Anlage XVIIIc (zu § 57b Absatz 3 und 4) Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Prüfungen
- Anlage XVIIId Anlage XVIIId (zu § 57b Absatz 3 und 4) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte
- Anlage XIX Anlage XIX (§ 19 Absatz 3 Nummer 4) Teilegutachten
- Anlage XX Anlage XX (weggefallen)
- Anlage XXI Anlage XXI (§ 49 Absatz 3) Kriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge
- Anlage XXII Anlage XXII (weggefallen)
- Anlage XXIII Anlage XXIII (zu § 47) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase und Partikel von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Selbstzündungsmotoren (Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen)
- Anlage XXIV Anlage XXIV (zu § 47) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- und Selbstzündungsmotoren
- Anlage XXV Anlage XXV (zu § 47) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren
- Anlage XXVI Anlage XXVI (zu § 47 Absatz 3a) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor
- Anlage XXVII Anlage XXVII (zu § 48 Absatz 2 und Anlage XIV Nummer 3.4) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Nutzfahrzeugen sowie von mobilen Maschinen und Geräten mit Selbstzündungsmotor
- Anlage XXVIII Anlage XXVIII (§ 35a Absatz 8) Beispiel für einen Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf Beifahrerplätzen mit Airbag
- Anlage XXIX Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4) EG-Fahrzeugklassen
- Anhang Anhang
- (§ 20) Vorbemerkungen