Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
- B. Fahrzeuge
- III. Bau- und Betriebsvorschriften
- 3. Andere Straßenfahrzeuge
§ 64b Kennzeichnung
An jedem Gespannfahrzeug – ausgenommen Kutschwagen, Personenschlitten und fahrbare land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte – müssen auf der linken Seite Vorname, Zuname und Wohnort (Firma und Sitz) des Besitzers in unverwischbarer Schrift deutlich angegeben sein.