Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
- C. Durchführungs-,Bußgeld- und Schlussvorschriften
Anlage XII Bedingungen für die Gleichwertigkeit von Luftfederungen und bestimmten anderen Federungssystemen an der (den) Antriebsachse(n) des Fahrzeugs ( ,
- 1
- Definition der Luftfederung
Ein Federungssystem gilt als luftgefedert, wenn die Federwirkung zu mindestens 75 Prozent durch pneumatische Vorrichtungen erzeugt wird.
- 2
- Gleichwertigkeit mit der Luftfederung
Ein Federungssystem wird als der Luftfederung gleichwertig anerkannt, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt:
- 2.1
- Während des kurzzeitigen freien niederfrequenten vertikalen Schwingungsvorgangs der gefederten Masse senkrecht über der Antriebsachse oder einer Achsgruppe dürfen die gemessene Frequenz und Dämpfung der Federung unter Höchstlast die unter den Nummern 2.2 bis 2.5 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
- 2.2
- Jede Achse muss mit hydraulischen Dämpfern ausgerüstet sein. Bei Doppelachsen müssen die hydraulischen Dämpfer so angebracht sein, dass die Schwingung der Achsgruppe auf ein Mindestmaß reduziert wird.
- 2.3
- Das mittlere Dämpfungsverhältnis D muss über 20 Prozent der kritischen Dämpfung der Federung im Normalzustand, das heißt mit funktionstüchtigen hydraulischen Dämpfern, betragen.
- 2.4
- Wenn alle hydraulischen Dämpfer entfernt oder außer Funktion gesetzt sind, darf das Dämpfungsverhältnis der Federung nicht mehr als 50 Prozent des mittleren Dämpfungsverhältnisses D betragen.
- 2.5
- Die Frequenz der gefederten Masse über der Antriebsachse oder der Achsgruppe während eines kurzzeitigen freien vertikalen Schwingungsvorgangs darf 2,0 Hz nicht überschreiten.
- 2.6
- Unter Nummer 3 werden die Frequenz und die Dämpfung der Federung definiert. Unter Nummer 4 werden die Prüfverfahren zur Ermittlung der Frequenz- und der Dämpfungswerte beschrieben.
- 3
- Definition von Frequenz und Dämpfung
In dieser Definition wird von einer gefederten Masse M Kilogramm (kg) über einer Antriebsachse oder einer Achsgruppe ausgegangen. Die Achse oder die Achsgruppe hat einen vertikalen Gesamtdruck zwischen Straßenoberfläche und gefederter Masse von K Newton/Meter (N/m) und einen Gesamtdämpfungskoeffizienten von C Newton pro Meter und Sekunde (N/ms). Z ist der Weg der gefederten Masse in vertikaler Richtung. Die Bewegungsgleichung für die freie Schwingung der gefederten Masse lautet:
Die Frequenz der Schwingung der gefederten Masse F rad/s ist:
Die Dämpfung ist kritisch, wenn C = Co ist, wobei
ist.
Das Dämpfungsverhältnis als Bruchteil des kritischen Wertes ist C/Co.
Die kurzzeitige freie vertikale Schwingung der gefederten Masse ergibt die in Abbildung 2 dargestellte gedämpfte Sinuskurve. Die Frequenz lässt sich durch Messung der für sämtliche zu beobachtenden Schwingungszyklen benötigten Zeit ermitteln. Die Dämpfung wird durch Messung der aufeinanderfolgenden Schwingungspeaks, die in derselben Richtung auftreten, ermittelt. Wenn die Amplitudenpeaks des ersten und des zweiten Schwingungszyklus A1 und A2 sind, beträgt das Dämpfungsverhältnis D
Dabei ist ln der natürliche Logarithmus des Amplitudenverhältnisses.
- 4
- Prüfverfahren
Um im Test das Dämpfungsverhältnis D, das Dämpfungsverhältnis bei entfernten hydraulischen Dämpfern sowie die Frequenz F der Federung bestimmen zu können, muss das beladene Fahrzeug entweder - a)
- mit geringer Geschwindigkeit (5 km/h ± 1 km/h) über eine Schwelle von 80 mm Höhe mit dem in Abbildung 1 gezeigten Profil gefahren werden; auf Frequenz und Dämpfung ist die kurzzeitige Schwingung zu untersuchen, die sich ergibt, nachdem die Räder an der Antriebsachse die Schwelle wieder verlassen haben; oder
- b)
- am Fahrgestell heruntergezogen werden, so dass die Antriebsachslast das Anderthalbfache des höchsten statischen Wertes beträgt. Danach wird die auf das Fahrzeug wirkende Zugkraft plötzlich aufgehoben und die daraus resultierende Schwingung untersucht; oder
- c)
- am Fahrgestell hochgezogen werden, so dass die gefederte Masse um 80 mm über die Antriebsachse angehoben wird. Danach wird die auf das Fahrzeug wirkende Zugkraft plötzlich aufgehoben und die daraus resultierende Schwingung untersucht; oder
- d)
- anderen Verfahren unterzogen werden, sofern ihre Gleichwertigkeit vom Hersteller gegenüber der zuständigen technischen Behörde zufriedenstellend nachgewiesen wurde.
Das Fahrzeug sollte zwischen Antriebsachse und Fahrgestell senkrecht über der Achse mit einem Schwingungsschreiber versehen werden. Anhand der Zeitspanne zwischen der ersten und der zweiten Kompressionsspitze lassen sich einerseits die Frequenz F und andererseits das Amplitudenverhältnis und damit dann die Dämpfung ermitteln. Bei Doppelantriebsachsen sollten Schwingungsschreiber zwischen jeder Antriebsachse und dem Fahrgestell senkrecht über diesen Achsen angebracht werden.
Abbildung 1
Schwelle für Federprüfungen
Abbildung 2
Gedämpfte Sinuskurve bei einer kurzzeitigen freien Schwingung
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
- A. Personen (weggefallen)
- B. Fahrzeuge
- I. Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen
- II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
- IIa. Pflichtversicherung (weggefallen)
- III. Bau- und Betriebsvorschriften
- 1. Allgemeine Vorschriften
- 2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
- § 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
- § 32a Mitführen von Anhängern
- § 32b Unterfahrschutz
- § 32c Seitliche Schutzvorrichtungen
- § 32d Kurvenlaufeigenschaften
- § 33 Schleppen von Fahrzeugen
- § 34 Achslast und Gesamtgewicht
- § 34a Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen
- § 34b Laufrollenlast und Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen
- § 35 Motorleistung
- § 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und Rollstühle
- § 35b Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge
- § 35c Heizung und Lüftung
- § 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen
- § 35e Türen
- § 35f Notausstiege in Kraftomnibussen
- § 35g Feuerlöscher in Kraftomnibussen
- § 35h Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
- § 35i Gänge, Anordnung von Fahrgastsitzen und Beförderung von Fahrgästen in Kraftomnibussen
- § 35j Brennverhalten der Innenausstattung bestimmter Kraftomnibusse
- § 36 Bereifung und Laufflächen
- § 36a Radabdeckungen, Ersatzräder
- § 37 Gleitschutzeinrichtungen und Schneeketten
- § 38 Lenkeinrichtung
- § 38a Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen
- § 38b Fahrzeug-Alarmsysteme
- § 39 Rückwärtsgang
- § 39a Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger
- § 40 Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben
- § 41 Bremsen und Unterlegkeile
- § 41a Druckgasanlagen und Druckbehälter
- § 41b Automatischer Blockierverhinderer
- § 42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht
- § 43 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
- § 44 Stützeinrichtung und Stützlast
- § 45 Kraftstoffbehälter
- § 46 Kraftstoffleitungen
- § 47 Abgase
- § 47a (weggefallen)
- § 47b (weggefallen)
- § 47c Ableitung von Abgasen
- § 47d Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch
- § 47e Genehmigung, Nachrüstung und Nachfüllen von Klimaanlagen
- § 47f Kraftstoffe, emissionsbedeutsame Betriebsstoffe und Systeme zur Verringerung der Stickoxid-Emissionen
- § 48 Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge
- § 49 Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage
- § 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
- § 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
- § 51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten
- § 51a Seitliche Kenntlichmachung
- § 51b Umrissleuchten
- § 51c Parkleuchten, Park-Warntafeln
- § 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
- § 52a Rückfahrscheinwerfer
- § 53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler
- § 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste
- § 53b Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen
- § 53c Tarnleuchten
- § 53d Nebelschlussleuchten
- § 54 Fahrtrichtungsanzeiger
- § 54a Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen
- § 54b Windsichere Handlampe
- § 55 Einrichtungen für Schallzeichen
- § 55a Elektromagnetische Verträglichkeit
- § 56 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht
- § 57 Geschwindigkeitsmessgerät und Wegstreckenzähler
- § 57a Fahrtschreiber und Kontrollgerät
- § 57b Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
- § 57c Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern und ihre Benutzung
- § 57d Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern
- § 58 Geschwindigkeitsschilder
- § 59 Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-Identifizierungsnummer
- § 59a Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG
- § 60 (weggefallen)
- § 60a (weggefallen)
- § 61 Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
- § 61a Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor
- § 62 Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen
- 3. Andere Straßenfahrzeuge
- C. Durchführungs-,Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 68 Zuständigkeiten
- § 69 (weggefallen)
- § 69a Ordnungswidrigkeiten
- § 69b (weggefallen)
- § 70 Ausnahmen
- § 71 Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
- § 72 Übergangsbestimmungen
- § 73 Technische Festlegungen
- Anlage VIII Anlage VIII (§ 29 Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13) Untersuchung der Fahrzeuge
- Anlage VIIIa Anlage VIIIa (§ 29 Absatz 1 und 3, Anlage VIII Nummer 1.2) Durchführung der Hauptuntersuchung
- Anlage VIIIb Anlage VIIIb (Anlage VIII Nummer 3.1 und 3.2) Anerkennung von Überwachungsorganisationen
- Anlage VIIIc Anlage VIIIc (Anlage VIII Nummer 3.1.1.1 und 3.2) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
- Anlage VIIId Anlage VIIId (Anlage VIII Nummer 4) Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen
- Anlage VIIIe Anlage VIIIe (zu Anlage VIIIa Nummer 1 und 3 sowie Anlage VIIIb Nummer 2.3) Bereitstellung von Vorgaben für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; Auswertung von Erkenntnissen
- Anlage IX Anlage IX (zu § 29 Absatz 2, 3, 5 bis 8) Prüfplakette für die Untersuchung von Kraftfahrzeugen und Anhängern
- Anlage IXa Anlage IXa (weggefallen)
- Anlage IXb Anlage IXb (§ 29 Absatz 2 bis 8) Prüfmarke und SP-Schild für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen
- Anlage X Anlage X (zu § 35e Absatz 4, §§ 35f, 35i) Fahrgasttüren, Notausstiege, Gänge und Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen
- Anlage XI Anlage XI (zu § 47a) (weggefallen)
- Anlage XIa Anlage XIa (zu § 47a) (weggefallen)
- Anlage XIb Anlage XIb (zu § 47a Absatz 2 und § 47b Absatz 2) (weggefallen)
- Anlage XII Anlage XII (§ 34 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d, Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b) Bedingungen für die Gleichwertigkeit von Luftfederungen und bestimmten anderen Federungssystemen an der (den) Antriebsachse(n) des Fahrzeugs
- Anlage XIII Anlage XIII (§ 34a Absatz 3) Zulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen in Kraftomnibussen
- Anlage XIV Anlage XIV (zu § 48) Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge
- Anlage XV Anlage XV (zu § 49 Absatz 3) Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug“
- Anlage XVI Anlage XVI (zu § 47 Absatz 2 Satz 2) Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
- Anlage XVII Anlage XVII (zu § 41a Absatz 5 und 6) Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen
- Anlage XVIIa Anlage XVIIa (zu § 41a Absatz 7 und Anlage VIII Nummer 3.1.1.2) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
- Anlage XVIII Anlage XVIII (zu § 57b Absatz 1) Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
- Anlage XVIIIa Anlage XVIIIa (zu § 57b Absatz 1) Durchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten
- Anlage XVIIIb Anlage XVIIIb (zu § 57b Absatz 3 und 4) Prüfstellen für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
- Anlage XVIIIc Anlage XVIIIc (zu § 57b Absatz 3 und 4) Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Prüfungen
- Anlage XVIIId Anlage XVIIId (zu § 57b Absatz 3 und 4) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte
- Anlage XIX Anlage XIX (§ 19 Absatz 3 Nummer 4) Teilegutachten
- Anlage XX Anlage XX (weggefallen)
- Anlage XXI Anlage XXI (§ 49 Absatz 3) Kriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge
- Anlage XXII Anlage XXII (weggefallen)
- Anlage XXIII Anlage XXIII (zu § 47) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase und Partikel von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Selbstzündungsmotoren (Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen)
- Anlage XXIV Anlage XXIV (zu § 47) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- und Selbstzündungsmotoren
- Anlage XXV Anlage XXV (zu § 47) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren
- Anlage XXVI Anlage XXVI (zu § 47 Absatz 3a) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor
- Anlage XXVII Anlage XXVII (zu § 48 Absatz 2 und Anlage XIV Nummer 3.4) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Nutzfahrzeugen sowie von mobilen Maschinen und Geräten mit Selbstzündungsmotor
- Anlage XXVIII Anlage XXVIII (§ 35a Absatz 8) Beispiel für einen Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf Beifahrerplätzen mit Airbag
- Anlage XXIX Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4) EG-Fahrzeugklassen
- Anhang Anhang
- (§ 20) Vorbemerkungen