Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
- C. Durchführungs-,Bußgeld- und Schlussvorschriften
Anlage XVII Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen (zu )
- 1
- Art und Gegenstand der Prüfung
Gasanlagenprüfungen nach dem Einbau (Gassystemeinbauprüfungen) und sonstige Gasanlagenprüfungen im Sinne des § 41a Absatz 6 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen. Der ordnungsgemäße Zustand der Gasanlagen ist dabei nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien zu untersuchen.
- 2
- Durchführung der Prüfungen, Nachweise
- 2.1
- Die Prüfungen sind von hierfür nach Anlage XVIIa anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder den von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betrauten Prüfingenieuren (im Folgenden als PI bezeichnet) durchzuführen.
- 2.2
- Der Halter hat das Kraftfahrzeug zur Durchführung der Prüfung in einer hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder bei einem aaSoP oder PI vorzuführen.
- 2.3
- Werden bei der Prüfung der Gasanlage
- 2.3.1
- keine Mängel festgestellt, so ist dies in einem Nachweis zu bescheinigen,
- 2.3.2
- Mängel festgestellt, so sind diese in einen Nachweis einzutragen. Der Halter hat die Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Kraftfahrzeug spätestens nach einem Monat zu einer erneuten Prüfung unter Vorlage des Nachweises vorzuführen.
- 2.4
- Nachweise über Prüfungen sind nach einem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster fälschungserschwerend auszuführen oder mit fälschungserschwerenden Merkmalen (Nachweis-Siegel mit Prägenummer) zu versehen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- a)
- Art der Prüfung,
- b)
- Jahr, in dem das Fahrzeug erstmals in den Verkehr gekommen ist,
- c)
- Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer,
- d)
- Fahrzeugart und Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummern,
- e)
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer (mindestens die letzten 7 Zeichen),
- f)
- Datum der Durchführung der Prüfung,
- g)
- Name, Anschrift und Prüfort der prüfenden Stelle,
- h)
- Ergebnisse der Einzelprüfungen,
- i)
- Ergebnis der Gesamtprüfung,
- j)
- bei Gassystemeinbauprüfungen zusätzlich die in den Fahrzeugdokumenten zu ändernden Angaben als Empfehlung für die Zulassungsbehörde,
- k)
- Unterschrift der für die Prüfung verantwortlichen Person, Kontrollnummer der Kraftfahrzeugwerkstatt und, soweit vorhanden, Nachweis-Siegel mit Prägenummer oder Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Prüfung verantwortlichen aaSoP oder PI mit Angaben über die bei der Prüfung festgestellten Mängel,
- l)
- Anordnung der Wiedervorführpflicht.
- 2.5
- Der Nachweis ist unmittelbar nach Durchführung der Prüfung zu unterzeichnen. Er ist dem Fahrzeughalter auszuhändigen.
- 3
- Untersuchungsstelle zur Durchführung von Prüfungen
- 3.1
- Die Prüfungen dürfen nur an Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die den in Anlage VIIId Nummer 3 genannten Anforderungen entsprechen.
- 3.2
- Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die zuständige Anerkennungsstelle können selbst überprüfen oder durch von ihr bestimmte sachverständige Personen oder Stellen überprüfen lassen, ob die für die Untersuchungsstellen geltenden Vorschriften eingehalten sind. Die mit den Prüfungen beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume, die zur Untersuchungsstelle gehören, während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Überprüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle oder der Nutzer der Untersuchungsstelle hat diese Maßnahmen zu dulden und, soweit erforderlich, die beauftragten Personen zu unterstützen. Der Inhaber oder der Nutzer hat die Kosten der Überprüfung zu tragen.
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
- A. Personen (weggefallen)
- B. Fahrzeuge
- I. Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen
- II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
- IIa. Pflichtversicherung (weggefallen)
- III. Bau- und Betriebsvorschriften
- 1. Allgemeine Vorschriften
- 2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
- § 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
- § 32a Mitführen von Anhängern
- § 32b Unterfahrschutz
- § 32c Seitliche Schutzvorrichtungen
- § 32d Kurvenlaufeigenschaften
- § 33 Schleppen von Fahrzeugen
- § 34 Achslast und Gesamtgewicht
- § 34a Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen
- § 34b Laufrollenlast und Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen
- § 35 Motorleistung
- § 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und Rollstühle
- § 35b Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge
- § 35c Heizung und Lüftung
- § 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen
- § 35e Türen
- § 35f Notausstiege in Kraftomnibussen
- § 35g Feuerlöscher in Kraftomnibussen
- § 35h Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
- § 35i Gänge, Anordnung von Fahrgastsitzen und Beförderung von Fahrgästen in Kraftomnibussen
- § 35j Brennverhalten der Innenausstattung bestimmter Kraftomnibusse
- § 36 Bereifung und Laufflächen
- § 36a Radabdeckungen, Ersatzräder
- § 37 Gleitschutzeinrichtungen und Schneeketten
- § 38 Lenkeinrichtung
- § 38a Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen
- § 38b Fahrzeug-Alarmsysteme
- § 39 Rückwärtsgang
- § 39a Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger
- § 40 Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben
- § 41 Bremsen und Unterlegkeile
- § 41a Druckgasanlagen und Druckbehälter
- § 41b Automatischer Blockierverhinderer
- § 42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht
- § 43 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
- § 44 Stützeinrichtung und Stützlast
- § 45 Kraftstoffbehälter
- § 46 Kraftstoffleitungen
- § 47 Abgase
- § 47a (weggefallen)
- § 47b (weggefallen)
- § 47c Ableitung von Abgasen
- § 47d Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch
- § 47e Genehmigung, Nachrüstung und Nachfüllen von Klimaanlagen
- § 47f Kraftstoffe, emissionsbedeutsame Betriebsstoffe und Systeme zur Verringerung der Stickoxid-Emissionen
- § 48 Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge
- § 49 Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage
- § 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
- § 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
- § 51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten
- § 51a Seitliche Kenntlichmachung
- § 51b Umrissleuchten
- § 51c Parkleuchten, Park-Warntafeln
- § 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
- § 52a Rückfahrscheinwerfer
- § 53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler
- § 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste
- § 53b Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen
- § 53c Tarnleuchten
- § 53d Nebelschlussleuchten
- § 54 Fahrtrichtungsanzeiger
- § 54a Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen
- § 54b Windsichere Handlampe
- § 55 Einrichtungen für Schallzeichen
- § 55a Elektromagnetische Verträglichkeit
- § 56 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht
- § 57 Geschwindigkeitsmessgerät und Wegstreckenzähler
- § 57a Fahrtschreiber und Kontrollgerät
- § 57b Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
- § 57c Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern und ihre Benutzung
- § 57d Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern
- § 58 Geschwindigkeitsschilder
- § 59 Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-Identifizierungsnummer
- § 59a Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG
- § 60 (weggefallen)
- § 60a (weggefallen)
- § 61 Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
- § 61a Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor
- § 62 Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen
- 3. Andere Straßenfahrzeuge
- C. Durchführungs-,Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 68 Zuständigkeiten
- § 69 (weggefallen)
- § 69a Ordnungswidrigkeiten
- § 69b (weggefallen)
- § 70 Ausnahmen
- § 71 Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
- § 72 Übergangsbestimmungen
- § 73 Technische Festlegungen
- Anlage VIII Anlage VIII (§ 29 Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13) Untersuchung der Fahrzeuge
- Anlage VIIIa Anlage VIIIa (§ 29 Absatz 1 und 3, Anlage VIII Nummer 1.2) Durchführung der Hauptuntersuchung
- Anlage VIIIb Anlage VIIIb (Anlage VIII Nummer 3.1 und 3.2) Anerkennung von Überwachungsorganisationen
- Anlage VIIIc Anlage VIIIc (Anlage VIII Nummer 3.1.1.1 und 3.2) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
- Anlage VIIId Anlage VIIId (Anlage VIII Nummer 4) Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen
- Anlage VIIIe Anlage VIIIe (zu Anlage VIIIa Nummer 1 und 3 sowie Anlage VIIIb Nummer 2.3) Bereitstellung von Vorgaben für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; Auswertung von Erkenntnissen
- Anlage IX Anlage IX (zu § 29 Absatz 2, 3, 5 bis 8) Prüfplakette für die Untersuchung von Kraftfahrzeugen und Anhängern
- Anlage IXa Anlage IXa (weggefallen)
- Anlage IXb Anlage IXb (§ 29 Absatz 2 bis 8) Prüfmarke und SP-Schild für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen
- Anlage X Anlage X (zu § 35e Absatz 4, §§ 35f, 35i) Fahrgasttüren, Notausstiege, Gänge und Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen
- Anlage XI Anlage XI (zu § 47a) (weggefallen)
- Anlage XIa Anlage XIa (zu § 47a) (weggefallen)
- Anlage XIb Anlage XIb (zu § 47a Absatz 2 und § 47b Absatz 2) (weggefallen)
- Anlage XII Anlage XII (§ 34 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d, Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b) Bedingungen für die Gleichwertigkeit von Luftfederungen und bestimmten anderen Federungssystemen an der (den) Antriebsachse(n) des Fahrzeugs
- Anlage XIII Anlage XIII (§ 34a Absatz 3) Zulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen in Kraftomnibussen
- Anlage XIV Anlage XIV (zu § 48) Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge
- Anlage XV Anlage XV (zu § 49 Absatz 3) Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug“
- Anlage XVI Anlage XVI (zu § 47 Absatz 2 Satz 2) Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
- Anlage XVII Anlage XVII (zu § 41a Absatz 5 und 6) Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen
- Anlage XVIIa Anlage XVIIa (zu § 41a Absatz 7 und Anlage VIII Nummer 3.1.1.2) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
- Anlage XVIII Anlage XVIII (zu § 57b Absatz 1) Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
- Anlage XVIIIa Anlage XVIIIa (zu § 57b Absatz 1) Durchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten
- Anlage XVIIIb Anlage XVIIIb (zu § 57b Absatz 3 und 4) Prüfstellen für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
- Anlage XVIIIc Anlage XVIIIc (zu § 57b Absatz 3 und 4) Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Prüfungen
- Anlage XVIIId Anlage XVIIId (zu § 57b Absatz 3 und 4) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte
- Anlage XIX Anlage XIX (§ 19 Absatz 3 Nummer 4) Teilegutachten
- Anlage XX Anlage XX (weggefallen)
- Anlage XXI Anlage XXI (§ 49 Absatz 3) Kriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge
- Anlage XXII Anlage XXII (weggefallen)
- Anlage XXIII Anlage XXIII (zu § 47) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase und Partikel von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Selbstzündungsmotoren (Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen)
- Anlage XXIV Anlage XXIV (zu § 47) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- und Selbstzündungsmotoren
- Anlage XXV Anlage XXV (zu § 47) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren
- Anlage XXVI Anlage XXVI (zu § 47 Absatz 3a) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor
- Anlage XXVII Anlage XXVII (zu § 48 Absatz 2 und Anlage XIV Nummer 3.4) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Nutzfahrzeugen sowie von mobilen Maschinen und Geräten mit Selbstzündungsmotor
- Anlage XXVIII Anlage XXVIII (§ 35a Absatz 8) Beispiel für einen Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf Beifahrerplätzen mit Airbag
- Anlage XXIX Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4) EG-Fahrzeugklassen
- Anhang Anhang
- (§ 20) Vorbemerkungen