Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
- C. Durchführungs-,Bußgeld- und Schlussvorschriften
Anlage XIX Teilegutachten ( )
- 1
- Teilegutachten/Technischer Dienst oder Prüfstelle
- 1.1
- Ein Teilegutachten ist das Gutachten eines Technischen Dienstes oder einer Prüfstelle über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau der begutachteten Teile. Ein Teilegutachten muss den Verwendungsbereich der begutachteten Teile und notwendige Hinweise für die Abnahme des Anbaus durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb sowie Auflagen und Einschränkungen enthalten.
- 1.2
- Technischer Dienst oder Prüfstelle ist ein entsprechend der Norm DIN EN 45 001 (Ausgabe Mai 1990) anerkanntes oder nach den Normen DIN EN 45 001 (Ausgabe Mai 1990) und DIN EN 45 002 (Ausgabe Mai 1990) akkreditiertes Prüflaboratorium. Sie können Teilegutachten nach Abschnitt 1.1 auf Grund von Prüfungen und Prüfungsarten erstellen, für die sie akkreditiert oder anerkannt sind.
- 1.3
- Die Technischen Dienste und Prüfstellen haben bei der Erstellung von Teilegutachten den im Verkehrsblatt mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten „Beispielkatalog über Änderungen an Fahrzeugen und ihre Auswirkungen auf die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen“ zugrunde zu legen.
- 1.4
- Die Technischen Dienste und Prüfstellen haben die von ihnen erstellten Teilegutachten dem Kraftfahrt-Bundesamt nach dessen Vorgaben für eine zentrale Erfassung zur Verfügung zu stellen.
- 2
- Qualitätssicherungssystem
- 2.1
- Die Gültigkeit und die Erstellung eines Teilegutachtens nach Nummer 1.1 setzen den Nachweis des Herstellers dieser Teile darüber voraus, dass er in Bezug auf die Produktion dieser Teile in seiner Fertigung ein Qualitätssicherungssystem unterhält, das der harmonisierten Norm DIN EN ISO 9002 (Ausgabe August 1994) oder einem gleichwertigen Standard entspricht. Das Teilegutachten muss auf das Vorliegen eines entsprechenden Nachweises hinweisen. Als Hersteller im Sinn des Satzes 1 gilt die Person oder Stelle, die gegenüber dem jeweiligen Technischen Dienst für alle Belange des Teilegutachtens gemäß § 19 in Verbindung mit Anlage XIX sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist.
- 2.2
- Der unter Nummer 2.1 genannte Nachweis kann dadurch erbracht werden, dass dieses Qualitätssicherungssystem durch eine benannte Stelle gemäß dem Modul D (QS-Produktion) des Beschlusses des Rates vom 13. Dezember 1990 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren (90/683/EWG) (ABl. L 380 vom 31.12.1990, S. 13) zertifiziert ist und überwacht wird.
Stellen, die die Einrichtung und die Anwendung von Qualitätssicherungssystemen nach 2.1 zertifizieren und überwachen, müssen gemäß den Normen EN 45 012 (Ausgabe September 1989) und EN 45 002 (Ausgabe Mai 1990) akkreditiert sein (Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme).
Unberührt bleibt die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen, die durch einen anderen Mitgliedstaat erteilt ist.
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
- A. Personen (weggefallen)
- B. Fahrzeuge
- I. Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen
- II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
- IIa. Pflichtversicherung (weggefallen)
- III. Bau- und Betriebsvorschriften
- 1. Allgemeine Vorschriften
- 2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
- § 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
- § 32a Mitführen von Anhängern
- § 32b Unterfahrschutz
- § 32c Seitliche Schutzvorrichtungen
- § 32d Kurvenlaufeigenschaften
- § 33 Schleppen von Fahrzeugen
- § 34 Achslast und Gesamtgewicht
- § 34a Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen
- § 34b Laufrollenlast und Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen
- § 35 Motorleistung
- § 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und Rollstühle
- § 35b Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge
- § 35c Heizung und Lüftung
- § 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen
- § 35e Türen
- § 35f Notausstiege in Kraftomnibussen
- § 35g Feuerlöscher in Kraftomnibussen
- § 35h Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
- § 35i Gänge, Anordnung von Fahrgastsitzen und Beförderung von Fahrgästen in Kraftomnibussen
- § 35j Brennverhalten der Innenausstattung bestimmter Kraftomnibusse
- § 36 Bereifung und Laufflächen
- § 36a Radabdeckungen, Ersatzräder
- § 37 Gleitschutzeinrichtungen und Schneeketten
- § 38 Lenkeinrichtung
- § 38a Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen
- § 38b Fahrzeug-Alarmsysteme
- § 39 Rückwärtsgang
- § 39a Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger
- § 40 Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben
- § 41 Bremsen und Unterlegkeile
- § 41a Druckgasanlagen und Druckbehälter
- § 41b Automatischer Blockierverhinderer
- § 42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht
- § 43 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
- § 44 Stützeinrichtung und Stützlast
- § 45 Kraftstoffbehälter
- § 46 Kraftstoffleitungen
- § 47 Abgase
- § 47a (weggefallen)
- § 47b (weggefallen)
- § 47c Ableitung von Abgasen
- § 47d Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch
- § 47e Genehmigung, Nachrüstung und Nachfüllen von Klimaanlagen
- § 47f Kraftstoffe, emissionsbedeutsame Betriebsstoffe und Systeme zur Verringerung der Stickoxid-Emissionen
- § 48 Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge
- § 49 Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage
- § 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
- § 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
- § 51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten
- § 51a Seitliche Kenntlichmachung
- § 51b Umrissleuchten
- § 51c Parkleuchten, Park-Warntafeln
- § 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
- § 52a Rückfahrscheinwerfer
- § 53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler
- § 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste
- § 53b Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen
- § 53c Tarnleuchten
- § 53d Nebelschlussleuchten
- § 54 Fahrtrichtungsanzeiger
- § 54a Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen
- § 54b Windsichere Handlampe
- § 55 Einrichtungen für Schallzeichen
- § 55a Elektromagnetische Verträglichkeit
- § 56 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht
- § 57 Geschwindigkeitsmessgerät und Wegstreckenzähler
- § 57a Fahrtschreiber und Kontrollgerät
- § 57b Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
- § 57c Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern und ihre Benutzung
- § 57d Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern
- § 58 Geschwindigkeitsschilder
- § 59 Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-Identifizierungsnummer
- § 59a Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG
- § 60 (weggefallen)
- § 60a (weggefallen)
- § 61 Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
- § 61a Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor
- § 62 Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen
- 3. Andere Straßenfahrzeuge
- C. Durchführungs-,Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 68 Zuständigkeiten
- § 69 (weggefallen)
- § 69a Ordnungswidrigkeiten
- § 69b (weggefallen)
- § 70 Ausnahmen
- § 71 Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
- § 72 Übergangsbestimmungen
- § 73 Technische Festlegungen
- Anlage VIII Anlage VIII (§ 29 Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13) Untersuchung der Fahrzeuge
- Anlage VIIIa Anlage VIIIa (§ 29 Absatz 1 und 3, Anlage VIII Nummer 1.2) Durchführung der Hauptuntersuchung
- Anlage VIIIb Anlage VIIIb (Anlage VIII Nummer 3.1 und 3.2) Anerkennung von Überwachungsorganisationen
- Anlage VIIIc Anlage VIIIc (Anlage VIII Nummer 3.1.1.1 und 3.2) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
- Anlage VIIId Anlage VIIId (Anlage VIII Nummer 4) Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen
- Anlage VIIIe Anlage VIIIe (zu Anlage VIIIa Nummer 1 und 3 sowie Anlage VIIIb Nummer 2.3) Bereitstellung von Vorgaben für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; Auswertung von Erkenntnissen
- Anlage IX Anlage IX (zu § 29 Absatz 2, 3, 5 bis 8) Prüfplakette für die Untersuchung von Kraftfahrzeugen und Anhängern
- Anlage IXa Anlage IXa (weggefallen)
- Anlage IXb Anlage IXb (§ 29 Absatz 2 bis 8) Prüfmarke und SP-Schild für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen
- Anlage X Anlage X (zu § 35e Absatz 4, §§ 35f, 35i) Fahrgasttüren, Notausstiege, Gänge und Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen
- Anlage XI Anlage XI (zu § 47a) (weggefallen)
- Anlage XIa Anlage XIa (zu § 47a) (weggefallen)
- Anlage XIb Anlage XIb (zu § 47a Absatz 2 und § 47b Absatz 2) (weggefallen)
- Anlage XII Anlage XII (§ 34 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d, Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b) Bedingungen für die Gleichwertigkeit von Luftfederungen und bestimmten anderen Federungssystemen an der (den) Antriebsachse(n) des Fahrzeugs
- Anlage XIII Anlage XIII (§ 34a Absatz 3) Zulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen in Kraftomnibussen
- Anlage XIV Anlage XIV (zu § 48) Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge
- Anlage XV Anlage XV (zu § 49 Absatz 3) Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug“
- Anlage XVI Anlage XVI (zu § 47 Absatz 2 Satz 2) Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
- Anlage XVII Anlage XVII (zu § 41a Absatz 5 und 6) Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen
- Anlage XVIIa Anlage XVIIa (zu § 41a Absatz 7 und Anlage VIII Nummer 3.1.1.2) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
- Anlage XVIII Anlage XVIII (zu § 57b Absatz 1) Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
- Anlage XVIIIa Anlage XVIIIa (zu § 57b Absatz 1) Durchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten
- Anlage XVIIIb Anlage XVIIIb (zu § 57b Absatz 3 und 4) Prüfstellen für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
- Anlage XVIIIc Anlage XVIIIc (zu § 57b Absatz 3 und 4) Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Prüfungen
- Anlage XVIIId Anlage XVIIId (zu § 57b Absatz 3 und 4) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte
- Anlage XIX Anlage XIX (§ 19 Absatz 3 Nummer 4) Teilegutachten
- Anlage XX Anlage XX (weggefallen)
- Anlage XXI Anlage XXI (§ 49 Absatz 3) Kriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge
- Anlage XXII Anlage XXII (weggefallen)
- Anlage XXIII Anlage XXIII (zu § 47) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase und Partikel von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Selbstzündungsmotoren (Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen)
- Anlage XXIV Anlage XXIV (zu § 47) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- und Selbstzündungsmotoren
- Anlage XXV Anlage XXV (zu § 47) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren
- Anlage XXVI Anlage XXVI (zu § 47 Absatz 3a) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor
- Anlage XXVII Anlage XXVII (zu § 48 Absatz 2 und Anlage XIV Nummer 3.4) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Nutzfahrzeugen sowie von mobilen Maschinen und Geräten mit Selbstzündungsmotor
- Anlage XXVIII Anlage XXVIII (§ 35a Absatz 8) Beispiel für einen Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf Beifahrerplätzen mit Airbag
- Anlage XXIX Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4) EG-Fahrzeugklassen
- Anhang Anhang
- (§ 20) Vorbemerkungen