Drittes Kapitel: Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
Erster Abschnitt: Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten
Erster Titel: Allgemeine Vorschriften
§ 86 Zusammenarbeit
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.
SGB 10: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Erstes Kapitel: Verwaltungsverfahren
Erster Abschnitt: Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe