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SGB 10: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

SGB 10: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz)

  • Erstes Kapitel: Verwaltungsverfahren
    • Dritter Abschnitt: Verwaltungsakt
      • Erster Titel: Zustandekommen des Verwaltungsaktes

§ 31a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. ²Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.