SGB 10: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz)
- Drittes Kapitel: Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
- Zweiter Abschnitt: Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander
§ 109 Verwaltungskosten und Auslagen
Verwaltungskosten sind nicht zu erstatten. ²Auslagen sind auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 200 Euro übersteigen. ³Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Satz 2 genannten Betrag entsprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches anheben und dabei auf zehn Euro nach unten oder oben runden.