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SGB 10: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

SGB 10: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz)

  • Erstes Kapitel: Verwaltungsverfahren
    • Zweiter Abschnitt: Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
      • Erster Titel: Verfahrensgrundsätze

§ 18 Beginn des Verfahrens

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften
1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,
2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.