SGB 10: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz)
- Drittes Kapitel: Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
- Zweiter Abschnitt: Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander
§ 110 Pauschalierung
Die Leistungsträger haben ihre Erstattungsansprüche pauschal abzugelten, soweit dies zweckmäßig ist. ²Beträgt im Einzelfall ein Erstattungsanspruch voraussichtlich weniger als 50 Euro, erfolgt keine Erstattung. ³Die Leistungsträger können abweichend von Satz 2 höhere Beträge vereinbaren. ⁴Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Satz 2 genannten Betrag entsprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches anheben und dabei auf zehn Euro nach unten oder oben runden.