§ 67e Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung
Bei der Prüfung nach
§ 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 28p des
Vierten Buches darf bei der überprüften Person zusätzlich erfragt werden,
- 1.
- ob und welche Art von Sozialleistungen nach diesem Gesetzbuch oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sie bezieht und von welcher Stelle sie diese Leistungen bezieht,
- 2.
- bei welcher Krankenkasse sie versichert oder ob sie als Selbständige tätig ist,
- 3.
- ob und welche Art von Beiträgen nach diesem Gesetzbuch sie abführt und
- 4.
- ob und welche ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sie mit einer für ihre Tätigkeit erforderlichen Genehmigung und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.
²Zu Prüfzwecken dürfen die Antworten auf Fragen nach Satz 1 Nummer 1 an den jeweils zuständigen Leistungsträger und nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 an die jeweils zuständige Einzugsstelle und die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden. ³Der Empfänger hat die Prüfung unverzüglich durchzuführen.