§ 67a Erhebung von Sozialdaten
(1) Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. ²Dies gilt auch für die Erhebung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. ³§ 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. ²Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden
- 1.
- bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Absatz 2 genannten Stellen, wenn
- a)
- diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind,
- b)
- die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und
- c)
- keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,
- 2.
- bei anderen Personen oder Stellen, wenn
- a)
- eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
- b)
- aa)
- die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder
- bb)
- die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.