SGB 10: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz)
- Drittes Kapitel: Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
- Dritter Abschnitt: Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte
§ 117 Schadenersatzansprüche mehrerer Leistungsträger
Haben im Einzelfall mehrere Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist in den Fällen des § 116 Abs. 2 und 3 der übergegangene Anspruch auf Ersatz des Schadens begrenzt, sind die Leistungsträger Gesamtgläubiger. ²Untereinander sind sie im Verhältnis der von ihnen erbrachten Sozialleistungen zum Ausgleich verpflichtet. ³Soweit jedoch eine Sozialleistung allein von einem Leistungsträger erbracht ist, steht der Ersatzanspruch im Innenverhältnis nur diesem zu. ⁴Die Leistungsträger können ein anderes Ausgleichsverhältnis vereinbaren.