freiRecht
SGB 10: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

SGB 10: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz)

  • Drittes Kapitel: Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
    • Erster Abschnitt: Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten
      • Zweiter Titel: Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander

§ 90 Anträge und Widerspruch beim Auftrag

Der Beteiligte kann auch beim Beauftragten Anträge stellen. ²Erhebt der Beteiligte gegen eine Entscheidung des Beauftragten Widerspruch und hilft der Beauftragte diesem nicht ab, erlässt den Widerspruchsbescheid die für den Auftraggeber zuständige Widerspruchsstelle.