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SGB 10: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

SGB 10: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz)

  • Drittes Kapitel: Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
    • Zweiter Abschnitt: Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander

§ 112 Rückerstattung

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.