Gesetz zum Schutz von Kulturgut
- Kapitel 10: Evaluierung, Übergangs- und Ausschlussvorschriften
§ 91 Ausschluss abweichenden Landesrechts
Von den in den §§ 7 bis 17, 22 bis 27 und 73 bis 76 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.