§ 59 Rückgabeersuchen
Das Rückgabeersuchen ist zu stellen für
- 1.
- den Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates nach § 50 bei der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde oder
- 2.
- Ansprüche nach den §§ 51 bis 53 auf diplomatischem Weg beim Auswärtigen Amt.