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Gesetz zum Schutz von Kulturgut

Gesetz zum Schutz von Kulturgut

  • Kapitel 4: Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut

§ 42 Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen

(1) Wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, zuvor zusätzlich zu den Pflichten nach § 41

1.
Name und Anschrift des Veräußerers, des Einlieferers, des Erwerbers oder des Auftraggebers festzustellen,
2.
eine Beschreibung und eine Abbildung anzufertigen, die geeignet sind, die Identität des Kulturgutes festzustellen,
3.
die Provenienz des Kulturgutes zu prüfen,
4.
Dokumente, die eine rechtmäßige Ein- und Ausfuhr belegen, zu prüfen,
5.
Verbote und Beschränkungen zur Ein- und Ausfuhr sowie zum Handel zu prüfen,
6.
zu prüfen, ob das Kulturgut in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen und Datenbanken eingetragen ist, und
7.
eine schriftliche oder elektronisch übermittelte Erklärung des Einlieferers oder Veräußerers einzuholen, dass dieser berechtigt ist, über das Kulturgut zu verfügen.
²Die Pflichten nach Satz 1 Nummer 2 lassen urheberrechtliche Vorschriften unberührt. ³Die Pflichten nach Satz 1 Nummer 3 bis 6 sind nach Maßgabe des zumutbaren Aufwandes, insbesondere der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, zu erfüllen.

(2) Die zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind nicht anzuwenden

1.
für den gewerblichen Buchhandel mit Ausnahme des Antiquariatshandels und
2.
für den gewerblichen Handel mit Bild- und Tonträgern.

(3) Die zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind ferner nicht anzuwenden für Kulturgut,

1.
das kein archäologisches Kulturgut ist und
2.
dessen Wert 2 500 Euro nicht übersteigt.
²Münzen gelten nicht als archäologisches Kulturgut im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, wenn es sie in großer Stückzahl gibt und sie für die Archäologie keinen relevanten Erkenntniswert haben. ³Maßgeblicher Wert ist bei einem Kauf der gezahlte Preis, in sonstigen Fällen ein begründeter inländischer Schätzwert.