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Gesetz zum Schutz von Kulturgut

Gesetz zum Schutz von Kulturgut

  • Kapitel 9: Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 86 Besondere Voraussetzung der Verwertung von Kulturgut

(1) Kulturgut, das der Einziehung unterliegt, darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde verwertet werden.

(2) Die Zustimmung kann versagt werden. ²Sie ist im Regelfall zu versagen für Kulturgut,

1.
das der genehmigungspflichtigen Ausfuhr nach § 24 unterliegt und dessen Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes noch nicht abschließend geprüft worden ist,
2.
das einem Rückgabeanspruch nach Kapitel 5 unterliegen könnte und für das die Verjährungsfrist für den Rückgabeanspruch noch nicht abgelaufen oder der Anspruch noch nicht erloschen ist oder
3.
dessen Inverkehrbringen nach § 40 verboten ist oder für dessen Inverkehrbringen eine erhöhte Sorgfaltspflicht nach § 44 besteht.

(3) Vor der Verwertung von Kulturgut ausländischer Staaten sind das Auswärtige Amt und die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde anzuhören.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch bei Einziehung nach anderen Rechtsvorschriften anzuwenden.

(5) Eine Verwertung von Kulturgut, das die zuständige Behörde nach diesem Gesetz eingezogen hat, ist erst möglich, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 abschließend geprüft sind.