(1) Die rechtsverbindliche Rückgabezusage kann von der obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde auf Antrag des Entleihers verlängert werden. ²Die Höchstdauer von zwei Jahren soll auch durch eine Verlängerung nicht überschritten werden. ³In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist für einen Aufenthalt im Bundesgebiet auf bis zu vier Jahre verlängert werden.
(2) § 73 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.