Gesetz zum Schutz von Kulturgut
- Kapitel 3: Kulturgutverkehr
§ 30 Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr
Wer Kulturgut einführt, hat, sofern es von einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als nationales Kulturgut eingestuft oder definiert worden ist, zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat im Sinne von § 28 Nummer 1 entsprechende Unterlagen mitzuführen. ²Ein solcher Nachweis sind Ausfuhrgenehmigungen des Herkunftsstaates sowie sonstige Bestätigungen des Herkunftsstaates, dass das Kulturgut rechtmäßig ausgeführt werden konnte.
- Gesetz zum Schutz von Kulturgut
- Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
- Kapitel 2: Schutz von Kulturgut vor Abwanderung
- Abschnitt 1: Unterschutzstellen des nationalen Kulturgutes
- Abschnitt 2: Verfahren und Mitwirkungspflichten; Veröffentlichung
- Abschnitt 3: Beschädigungsverbot und Mitteilungspflicht
- Kapitel 3: Kulturgutverkehr
- Abschnitt 1: Grundsatz
- Abschnitt 2: Ausfuhr
- Abschnitt 3: Einfuhr
- Abschnitt 4: Unrechtmäßiger Kulturgutverkehr
- Kapitel 4: Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut
- Kapitel 5: Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes
- Abschnitt 1: Rückgabeanspruch
- Abschnitt 2: Rückgabeverfahren
- Abschnitt 3: Entschädigung und Erstattungsanspruch
- Kapitel 6: Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes
- Kapitel 7: Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr
- Kapitel 8: Datenschutz, gemeinsames Verfahren, Zoll
- Kapitel 9: Straf- und Bußgeldvorschriften
- Kapitel 10: Evaluierung, Übergangs- und Ausschlussvorschriften