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Gesetz zum Schutz von Kulturgut

Gesetz zum Schutz von Kulturgut

  • Kapitel 3: Kulturgutverkehr
    • Abschnitt 4: Unrechtmäßiger Kulturgutverkehr

§ 36 Herausgabe sichergestellten Kulturgutes

(1) Ist die Sicherstellung aufgehoben worden, so ist das Kulturgut herauszugeben

1.
in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a und Nummer 7 an den Eigenbesitzer,
2.
in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c an den Berechtigten,
3.
in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 5 an den betreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder
4.
in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 6 an die jeweils zuständige Behörde des Herkunftsgebiets.

(2) In den Fällen der Herausgabe an den Eigenbesitzer ist diesem eine Mitteilung über eine Frist zur Abholung zuzustellen. ²Die Frist ist ausreichend zu bemessen. ³Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Kulturgut eingezogen wird, wenn es nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.