§ 36 Herausgabe sichergestellten Kulturgutes
(1) Ist die Sicherstellung aufgehoben worden, so ist das Kulturgut herauszugeben
- 1.
- in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a und Nummer 7 an den Eigenbesitzer,
- 2.
- in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c an den Berechtigten,
- 3.
- in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 5 an den betreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder
- 4.
- in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 6 an die jeweils zuständige Behörde des Herkunftsgebiets.
(2) In den Fällen der Herausgabe an den Eigenbesitzer ist diesem eine Mitteilung über eine Frist zur Abholung zuzustellen. ²Die Frist ist ausreichend zu bemessen. ³Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Kulturgut eingezogen wird, wenn es nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.