Gesetz zum Schutz von Kulturgut
- Kapitel 9: Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 88 Straf- und Bußgeldverfahren
Soweit für Straftaten nach § 83 das Amtsgericht sachlich zuständig ist, liegt die örtliche Zuständigkeit bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das örtlich zuständige Landgericht seinen Sitz hat. ²Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. ³Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
- Gesetz zum Schutz von Kulturgut
- Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
- Kapitel 2: Schutz von Kulturgut vor Abwanderung
- Abschnitt 1: Unterschutzstellen des nationalen Kulturgutes
- Abschnitt 2: Verfahren und Mitwirkungspflichten; Veröffentlichung
- Abschnitt 3: Beschädigungsverbot und Mitteilungspflicht
- Kapitel 3: Kulturgutverkehr
- Abschnitt 1: Grundsatz
- Abschnitt 2: Ausfuhr
- Abschnitt 3: Einfuhr
- Abschnitt 4: Unrechtmäßiger Kulturgutverkehr
- Kapitel 4: Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut
- Kapitel 5: Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes
- Abschnitt 1: Rückgabeanspruch
- Abschnitt 2: Rückgabeverfahren
- Abschnitt 3: Entschädigung und Erstattungsanspruch
- Kapitel 6: Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes
- Kapitel 7: Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr
- Kapitel 8: Datenschutz, gemeinsames Verfahren, Zoll
- Kapitel 9: Straf- und Bußgeldvorschriften
- Kapitel 10: Evaluierung, Übergangs- und Ausschlussvorschriften