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Gesetz zum Schutz von Kulturgut

Gesetz zum Schutz von Kulturgut

  • Kapitel 9: Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 88 Straf- und Bußgeldverfahren

Soweit für Straftaten nach § 83 das Amtsgericht sachlich zuständig ist, liegt die örtliche Zuständigkeit bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das örtlich zuständige Landgericht seinen Sitz hat. ²Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. ³Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.