Gesetz zum Schutz von Kulturgut
- Kapitel 5: Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes
- Abschnitt 2: Rückgabeverfahren
§ 58 Grundsatz der Rückgabe
Die Rückgabe kann durch eine gütliche Einigung im behördlichen Vermittlungsverfahren erreicht werden oder mit einer Klage auf Rückgabe des ersuchenden Staates verfolgt werden.