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Gesetz zum Schutz von Kulturgut

Gesetz zum Schutz von Kulturgut

  • Kapitel 5: Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes
    • Abschnitt 1: Rückgabeanspruch

§ 49 Öffentlich-rechtliche Rückgabeansprüche

(1) Ansprüche auf Rückgabe von Kulturgut nach diesem Abschnitt sind öffentlich-rechtliche Ansprüche. ²Zivilrechtliche Ansprüche bleiben davon unberührt.

(2) Rückgabeschuldner ist der unmittelbare Eigenbesitzer, hilfsweise der unmittelbare Fremdbesitzer.