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Gesetz zum Schutz von Kulturgut

Gesetz zum Schutz von Kulturgut

  • Kapitel 4: Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut

§ 45 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) Wer in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, über die Prüfungen und Feststellungen nach § 42 Aufzeichnungen zu führen. ²Die Aufzeichnungen und die Sicherung entsprechender Unterlagen können in elektronischer Form erfolgen.

(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mit den dazugehörigen Unterlagen und Nachweisen vom Aufzeichnungspflichtigen 30 Jahre lang aufzubewahren. ²Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Aufzeichnungen nach anderen Rechtsvorschriften stehen den Aufzeichnungen nach Absatz 1 gleich, sofern sie den Prüfungen und Feststellungen nach § 42 entsprechen und die in diesem Gesetz geforderte Feststellung der Identität des Kulturgutes nach § 42 Absatz 1 Nummer 2 ermöglichen. ²Für die Aufbewahrungsfrist ist Absatz 2 Satz 1 anzuwenden.