Gerichtskostengesetz
§ 8 Strafsachen, Bußgeldsachen
In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. ²Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
- Gerichtskostengesetz
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Fälligkeit
- Abschnitt 3: Vorschuss und Vorauszahlung
- Abschnitt 4: Kostenansatz
- Abschnitt 5: Kostenhaftung
- Abschnitt 6: Gebührenvorschriften
- Abschnitt 7: Wertvorschriften
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Wertvorschriften
- Unterabschnitt 2: Besondere Wertvorschriften
- Unterabschnitt 3: Wertfestsetzung
- Abschnitt 8: Erinnerung und Beschwerde
- Abschnitt 9: Schluss- und Übergangsvorschriften