freiRecht
Gerichtskostengesetz

Gerichtskostengesetz

  • Abschnitt 2: Fälligkeit

§ 8 Strafsachen, Bußgeldsachen

In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. ²Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.