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Gerichtskostengesetz

Gerichtskostengesetz

  • Abschnitt 7: Wertvorschriften
    • Unterabschnitt 2: Besondere Wertvorschriften

§ 57 Zwangsliquidation einer Bahneinheit

Bei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit bestimmt sich die Gebühr für das Verfahren nach dem Gesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit.