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Gerichtskostengesetz

Gerichtskostengesetz

  • Abschnitt 5: Kostenhaftung

§ 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.