freiRecht
Gerichtskostengesetz

Gerichtskostengesetz

  • Abschnitt 9: Schluss- und Übergangsvorschriften

Anlage 1 Kostenverzeichnis (zu )



Gliederung
Teil 1Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
Hauptabschnitt 1Mahnverfahren
Hauptabschnitt 2Prozessverfahren
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht
Unterabschnitt 2Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 3Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Abschnitt 2Berufung und bestimmte Beschwerden
Abschnitt 3Revision, Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 VSchDG
Abschnitt 4Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 VSchDG
Abschnitt 5Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1Berufungsverfahren
Unterabschnitt 2Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren
Hauptabschnitt 3(weggefallen)
Hauptabschnitt 4Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Abschnitt 2Berufung
Abschnitt 3Beschwerde
Hauptabschnitt 5Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Abschnitt 2Rechtsmittelverfahren
Hauptabschnitt 6Sonstige Verfahren
Abschnitt 1Selbstständiges Beweisverfahren
Abschnitt 2Schiedsrichterliches Verfahren
Unterabschnitt 1Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2Rechtsbeschwerde
Abschnitt 3Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz
Abschnitt 4Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz
Unterabschnitt 1Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2Beschwerde
Abschnitt 5 Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
Hauptabschnitt 7Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 8Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Abschnitt 1Sonstige Beschwerden
Abschnitt 2Sonstige Rechtsbeschwerden
Hauptabschnitt 9Besondere Gebühren
Teil 2Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren
Hauptabschnitt 1Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Abschnitt 2Beschwerden
Unterabschnitt 1Beschwerde
Unterabschnitt 2Rechtsbeschwerde
Hauptabschnitt 2Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Abschnitt 1Zwangsversteigerung
Abschnitt 2Zwangsverwaltung
Abschnitt 3Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Abschnitt 4Beschwerden
Unterabschnitt 1Beschwerde
Unterabschnitt 2Rechtsbeschwerde
Hauptabschnitt 3Insolvenzverfahren
Abschnitt 1Eröffnungsverfahren
Abschnitt 2Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners
Abschnitt 3Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers
Abschnitt 4Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)
Abschnitt 5Restschuldbefreiung
Abschnitt 6Besondere Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848
Abschnitt 7Koordinationsverfahren
Abschnitt 8Beschwerden
Hauptabschnitt 4Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
Abschnitt 1Eröffnungsverfahren
Abschnitt 2Verteilungsverfahren
Abschnitt 3Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)
Abschnitt 4Beschwerde und Rechtsbeschwerde
Hauptabschnitt 5Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Teil 3Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Hauptabschnitt 1Offizialverfahren
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Abschnitt 2Berufung
Abschnitt 3Revision
Abschnitt 4Wiederaufnahmeverfahren
Abschnitt 5Psychosoziale Prozessbegleitung
Hauptabschnitt 2Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags
Hauptabschnitt 3Privatklage
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Abschnitt 2Berufung
Abschnitt 3Revision
Abschnitt 4Wiederaufnahmeverfahren
Hauptabschnitt 4Einziehung und verwandte Maßnahmen
Abschnitt 1Antrag des Privatklägers nach § 435 StPO
Abschnitt 2Beschwerde
Abschnitt 3Berufung
Abschnitt 4Revision
Abschnitt 5Wiederaufnahmeverfahren
Hauptabschnitt 5Nebenklage
Abschnitt 1Berufung
Abschnitt 2Revision
Abschnitt 3Wiederaufnahmeverfahren
Hauptabschnitt 6Sonstige Beschwerden
Hauptabschnitt 7Entschädigungsverfahren
Hauptabschnitt 8Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
Abschnitt 1Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Abschnitt 2Beschwerde und Rechtsbeschwerde
Abschnitt 3Vorläufiger Rechtsschutz
Hauptabschnitt 9Sonstige Verfahren
Abschnitt 1Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion
Abschnitt 2Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Teil 4Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Hauptabschnitt 1Bußgeldverfahren
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Abschnitt 2Rechtsbeschwerde
Abschnitt 3Wiederaufnahmeverfahren
Hauptabschnitt 2Einziehung und verwandte Maßnahmen
Abschnitt 1Beschwerde
Abschnitt 2Rechtsbeschwerde
Abschnitt 3Wiederaufnahmeverfahren
Hauptabschnitt 3Besondere Gebühren
Hauptabschnitt 4Sonstige Beschwerden
Hauptabschnitt 5Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Teil 5Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Hauptabschnitt 1Prozessverfahren
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1Verwaltungsgericht
Unterabschnitt 2Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
Unterabschnitt 3Bundesverwaltungsgericht
Abschnitt 2Zulassung und Durchführung der Berufung
Abschnitt 3Revision
Hauptabschnitt 2Vorläufiger Rechtsschutz
Abschnitt 1Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache
Abschnitt 2Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
Abschnitt 3Bundesverwaltungsgericht
Abschnitt 4Beschwerde
Hauptabschnitt 3Besondere Verfahren
Hauptabschnitt 4Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 5Sonstige Beschwerden
Hauptabschnitt 6Besondere Gebühren
Teil 6Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit
Hauptabschnitt 1Prozessverfahren
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1Verfahren vor dem Finanzgericht
Unterabschnitt 2Verfahren vor dem Bundesfinanzhof
Abschnitt 2Revision
Hauptabschnitt 2Vorläufiger Rechtsschutz
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Abschnitt 2Beschwerde
Hauptabschnitt 3Besondere Verfahren
Hauptabschnitt 4Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 5Sonstige Beschwerden
Hauptabschnitt 6Besondere Gebühr
Teil 7Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
Hauptabschnitt 1Prozessverfahren
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1Verfahren vor dem Sozialgericht
Unterabschnitt 2Verfahren vor dem Landessozialgericht
Unterabschnitt 3Verfahren vor dem Bundessozialgericht
Abschnitt 2Berufung
Abschnitt 3Revision
Hauptabschnitt 2Vorläufiger Rechtsschutz
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Abschnitt 2Beschwerde
Hauptabschnitt 3Beweissicherungsverfahren
Hauptabschnitt 4Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 5Sonstige Beschwerden
Hauptabschnitt 6Besondere Gebühren
Teil 8Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit
Hauptabschnitt 1Mahnverfahren
Hauptabschnitt 2Urteilsverfahren
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Abschnitt 2Berufung
Abschnitt 3Revision
Hauptabschnitt 3Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Abschnitt 2Berufung
Abschnitt 3Beschwerde
Hauptabschnitt 4Besondere Verfahren
Hauptabschnitt 5Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 6Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Abschnitt 1Sonstige Beschwerden
Abschnitt 2Sonstige Rechtsbeschwerden
Hauptabschnitt 7Besondere Gebühr
Teil 9Auslagen



Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
Vorbemerkung 1:
 Die Vorschriften dieses Teils gelten nicht für die in Teil 2 geregelten Verfahren.
Hauptabschnitt 1
Mahnverfahren
1100Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls ..........
0,5
– mindestens
32,00 €
Hauptabschnitt 2
Prozessverfahren
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Vorbemerkung 1.2.1:
 Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen nicht im Musterverfahren nach dem KapMuG; das erstinstanzliche Musterverfahren gilt als Teil des ersten Rechtszugs des Prozessverfahrens.
Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht
1210Verfahren im Allgemeinen ..........3,0
 (1) Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist.
 (2) Soweit der Kläger wegen desselben Streitgegenstands einen Anspruch zum Musterverfahren angemeldet hat (§ 10 Abs. 2 KapMuG), wird insoweit die Gebühr 1902 angerechnet.
1211Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b)
in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
c)
im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem eine Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,
d)
im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird oder
e)
im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,

wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
2.
Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder nur deshalb Tatbestand und die Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO),
3.
gerichtlichen Vergleich oder Beschluss nach § 23 Abs. 3 KapMuG oder

4.: Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf ..........
1,0
 Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht
1212Verfahren im Allgemeinen ..........4,0
1213Beendigung des gesamten Verfahrens, durch
1.
Zurücknahme der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b)
in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder
c)
im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,

wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
2.
Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1212 ermäßigt sich auf ..........
2,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
1214Verfahren im Allgemeinen ..........5,0
1215Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b)
in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder
c)
im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,

wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
2.
Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1214 ermäßigt sich auf ..........
3,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Berufung und bestimmte Beschwerden
Vorbemerkung 1.2.2:

 Dieser Abschnitt ist auf Beschwerdeverfahren nach

1. den §§ 63 und 171 GWB,

2. § 48 WpÜG,

3. § 37u Abs. 1 WpHG,

4. § 75 EnWG,

5. § 13 VSchDG und

6. § 35 KSpG

anzuwenden.

1220Verfahren im Allgemeinen ..........4,0
1221Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..........
1,0
 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1222Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1221 anzuwenden ist, durch
1.
Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b)
in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,

2.
Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..........
2,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1223Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1222 Nr. 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass e