freiRecht
Gerichtskostengesetz

Gerichtskostengesetz

  • Abschnitt 5: Kostenhaftung

§ 27 Bußgeldsachen

Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet die entstandenen Kosten.