Gerichtskostengesetz
- Abschnitt 3: Vorschuss und Vorauszahlung
§ 14 Ausnahmen von der Abhängigmachung
Die
§§ 12 und 13 gelten nicht,
- 1.
- soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
- 2.
- wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
- 3.
- wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch ihre Inanspruchnahme mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
- a)
- dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
- b)
- eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.
- Gerichtskostengesetz
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Fälligkeit
- Abschnitt 3: Vorschuss und Vorauszahlung
- Abschnitt 4: Kostenansatz
- Abschnitt 5: Kostenhaftung
- Abschnitt 6: Gebührenvorschriften
- Abschnitt 7: Wertvorschriften
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Wertvorschriften
- Unterabschnitt 2: Besondere Wertvorschriften
- Unterabschnitt 3: Wertfestsetzung
- Abschnitt 8: Erinnerung und Beschwerde
- Abschnitt 9: Schluss- und Übergangsvorschriften