freiRecht
Gerichtskostengesetz

Gerichtskostengesetz

  • Abschnitt 7: Wertvorschriften
    • Unterabschnitt 2: Besondere Wertvorschriften

§ 55 Zwangsverwaltung

Die Gebühr für die Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Einkünfte.