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Gerichtskostengesetz

Gerichtskostengesetz

  • Abschnitt 7: Wertvorschriften
    • Unterabschnitt 1: Allgemeine Wertvorschriften

§ 40 Zeitpunkt der Wertberechnung

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.