Gerichtskostengesetz
- Abschnitt 3: Vorschuss und Vorauszahlung
§ 11 Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz
In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. ²Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes).
- Gerichtskostengesetz
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Fälligkeit
- Abschnitt 3: Vorschuss und Vorauszahlung
- Abschnitt 4: Kostenansatz
- Abschnitt 5: Kostenhaftung
- Abschnitt 6: Gebührenvorschriften
- Abschnitt 7: Wertvorschriften
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Wertvorschriften
- Unterabschnitt 2: Besondere Wertvorschriften
- Unterabschnitt 3: Wertfestsetzung
- Abschnitt 8: Erinnerung und Beschwerde
- Abschnitt 9: Schluss- und Übergangsvorschriften