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Gerichtskostengesetz

Gerichtskostengesetz

  • Abschnitt 6: Gebührenvorschriften

§ 35 Einmalige Erhebung der Gebühren

Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.