Gerichtskostengesetz
- Abschnitt 7: Wertvorschriften
- Unterabschnitt 2: Besondere Wertvorschriften
§ 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.
- Gerichtskostengesetz
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Fälligkeit
- Abschnitt 3: Vorschuss und Vorauszahlung
- Abschnitt 4: Kostenansatz
- Abschnitt 5: Kostenhaftung
- Abschnitt 6: Gebührenvorschriften
- Abschnitt 7: Wertvorschriften
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Wertvorschriften
- Unterabschnitt 2: Besondere Wertvorschriften
- Unterabschnitt 3: Wertfestsetzung
- Abschnitt 8: Erinnerung und Beschwerde
- Abschnitt 9: Schluss- und Übergangsvorschriften