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Gerichtskostengesetz

Gerichtskostengesetz

  • Abschnitt 3: Vorschuss und Vorauszahlung

§ 18 Fortdauer der Vorschusspflicht

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. ²§ 31 Absatz 2 gilt entsprechend.