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Gerichtskostengesetz

Gerichtskostengesetz

  • Abschnitt 7: Wertvorschriften
    • Unterabschnitt 3: Wertfestsetzung

§ 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes

In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. ²§ 63 Absatz 3 gilt entsprechend.