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Grundgesetz

Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

  • II. Der Bund und die Länder

Art. 22

(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. ²Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. ³Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.