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Grundgesetz

Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

  • X. Das Finanzwesen

Art. 104d

Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren. ²Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 5 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.