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Grundgesetz

Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

  • VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung

Art. 86

Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. ²Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.