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Grundgesetz

Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

  • III. Der Bundestag

Art. 41

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. ²Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.