Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
- VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
Art. 88
Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. ²Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.