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Grundgesetz

Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

  • VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit

Art. 91d

Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.