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Grundgesetz

Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

  • XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 136

(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.

(2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt. ²Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.