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Grundgesetz

Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

  • II. Der Bund und die Länder

Art. 20a

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.