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Grundgesetz

Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

  • II. Der Bund und die Länder

Art. 30

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.