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Grundgesetz

Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

  • XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 119

In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. ²Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. ³Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden zu richten.