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Grundgesetz

Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

  • X. Das Finanzwesen

Art. 112

Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. ²Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. ³Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.